Satzung des Vereins zur Förderung der Museen der Landeshauptstadt Magdeburg


 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1) Der Verein führt den Namen
"Verein zur Förderung der Museen der Landeshauptstadt Magdeburg"
(abgekürzt: Magdeburger Museumsverein) und ist unter dieser Bezeichnung
beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen.
  2) Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg
  3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck
  1) Der Verein fördert und unterstützt die kulturelle und wissenschaftliche Arbeit des
Kulturhistorischen Museums Magdeburg.
  2) Das Vereinsziel wird insbesondere erreicht durch:
a) die Unterstützung und Weiterentwicklung der Ausstellungs-, Sammlungs- und
Restaurierungstätigkeit des Kulturhistorischen Museums Magdeburg;
b) die Förderung und Unterstützung der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit sowie
der museumspädagogischen Zielgruppenarbeit und Bildungstätigkeit des
Kulturhistorischen Museums Magdeburg.
  3) Die Förderung erfolgt ideell durch fachliche Beratung und Öffentlichkeitsarbeit,
durch finanzielle Zuwendungen sowie durch die Übernahme und Durchführung
von Projekten

 § 3 Gemeinnützigkeit
  1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig. Soweit eigenwirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet werden,
sind diese von untergeordneter Bedeutung und entsprechen den Satzungszwecken, für
welche auch die Erlöse aus diesen Tätigkeiten verwandt werden.

 § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des
privaten und öffentlichen Rechts sein.
  2) Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand

 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluß
c) Tod bei natürlichen Personen
d) Auflösung bei juristischen Personen,
e) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen Personen.
  2) Der Austritt ist dem/der Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mitzuteilen.
Er kann nur zum Jahresende und unter Einhaltung einer
vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.
  3) Ein Ausschluß ist nur durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes möglich.
Gegen den Beschluß des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung
eingelegt werden, die mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder und
Stimmberechtigten über den Ausschluß entscheidet.

 § 6 Mitgliedsbeiträge
  1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.
  2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
Jedem Mitglied steht es frei, den festgelegten Beitrag nach eigenem Ermessen
unabhängig von Spenden zu erhöhen (Förderbeitrag).
  3) Der Jahresbeitrag wird zum 31. März eines Geschäftsjahres fällig.

 § 7 Organe des Vereins
  Organe des Vereins:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand

 § 8 Die Mitgliederversammlung
  1) Die Mitgliederversammlung wird von den Vereinsmitgliedern gebildet.
Sie führen jeweils eine Stimme. Kooperative Mitglieder werden durch einen
Delegierten bzw. eine Delegierte vertreten, der/die seine/ihre Vertretungsberechtigung
auf Verlangen nachzuweisen hat.
  2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes,
b) Entgegennahme der Jahresrechnung,
c) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl, Abwahl des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder (auch während einer
Wahlperiode),
f) Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren,
g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
h) Berufungsentscheidung bei Ausschlüssen,
i) Entscheidungen über Satzungsänderungen
  3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Weitere Sitzungen können bei Bedarf einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen
einberufen werden, wenn sie von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des
Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
  4) Die Einladung muss spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich
und unter Mitteilung der Tagesordnung bei den Mitgliedern eingehen. Der/Die
Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und leitet die Sitzung. Über die
Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in
und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
  5) Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind mindestens
zwei Wochen zuvor schriftlich beim Vorstand einzureichen, anderenfalls
brauchen sie nicht zugelassen zu werden.
  6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.
Die Abstimmung kann offen durch Handzeichen erfolgen.
Bei Wahlen kann auf Antrag eine schriftliche Abstimmung per Stimmzettel
vorgenommen werden. Eine Stimmübertragung ist unzulässig.

 § 9 Der Vorstand
  1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der Vorsitzenden,
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem/der Schatzmeister/in,
4. bis zu sechs weiteren Beisitzer/innen,
  2) Der/die Direktor/in der Magdeburger Museen oder ein/e von ihm benannte/r
Vertreter/in nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil,
sie sind keine Vorstandsmitglieder.
  3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur
Wiederwahl im Amt. Ihm obliegen die Leitung des Vereins, die Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  4) Vertreter/innen des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende,
sein/e Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in. Sie zeichnen jeweils zu zweit.
  5) Der/die Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn
es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung soll schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Vorstandsmitgliedern eine Woche
vor der Sitzung zugehen. Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist berechtigt,
zu seiner Beratung in bestimmten Fragen und zur Unterstützung der Vereinsarbeit
für die Dauer einer Wahlperiode oder von Fall zu Fall weitere Personen zur
Mitarbeit ohne Stimmrecht zu berufen.

 § 10 Geschäftsführung
  1) Der Vorstand kann eine/n oder mehrere Geschäftsführer/innen bestellen.
Die Geschäftsführung des Vereins sollte dem/der Direktor/in der Magdeburger Museen
oder, im Einvernehmen mit dem Vorstand, einer anderen von ihm/ihr beauftragten
Person übertragen werden.
  2) Der/die Geschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins
im Einvernehmen mit dem nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstand. Er/Sie ist
besonderer/besondere Vertreter/in des Vereins i.S. des § 30 BGB.
Der Vorstand kann bestimmte Rechtsgeschäfte in einer Geschäftsordnung von seiner
vorherigen Zustimmung abhängig machen.
  3) Die Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle des Vereins können ehrenamtlich oder
hauptamtlich tätig sein. Die Vergütung regelt der Vorstand.

 § 11 Auflösung des Vereins
  1) Die Auflösung des Fördervereins erfolgt, wenn sie von einem Drittel
der Mitglieder schriftlich beantragt und von mindestens drei viertel der bei der
Abstimmung anwesenden Mitglieder und Stimmberechtigten beschlossen wird.
  2) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3) Bei Auflösung des Fördervereins fällt das Vermögen an die Stadt Magdeburg
mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des im § 2
festgelegten Vereinszwecks zu verwenden.

 Magdeburg, den 23.05.2014